Was ist ein Whistleblower?
Ein Whistleblower ist aus dem Englischen übersetzt eine Person, die in eine Trillerpfeife bläst. Im übertragenen Sinn sind damit Personen gemeint, die über unethisches Verhalten berichten oder Missstände aufdecken wollen, idealerweise bereits bevor negative Konsequenzen eintreten. Im deutschsprachigen Raum werden Whistleblower meist Hinweisgeber genannt.
Rechtliche Grundlagen
Die rechtliche Grundlage für den Schutz von Whistleblowern ist die Richtlinie (EU) 2019/1937 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2019 zum „Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden“. Whistleblower sollen danach einen weitreichenden gesetzlichen Schutz vor Repressalien und Vergeltungsmaßnahmen genießen. Das Ziel ist: Mehr Personen als bisher sollen zur Abgabe von Hinweisen ermutigt werden. Missstände sollen dadurch möglichst schnell aufgedeckt und beseitigt werden.
Anders als eine Verordnung (wie etwa die EU-DSGVO) gilt eine europäische Richtlinie jedoch nicht unmittelbar. Es wird noch einen nationale Umsetzung in Form eines Gesetzes benötigt. Der deutsche Gesetzgeber hat das Ende der Umsetzungsfrist am 18. Dezember 2021 verstreichen lassen. Doch mittlerweile hat das Thema mit dem Entwurf des deutschen Hinweisgeberschutzgesetzes Fahrt aufgenommen.
Der Entwurf eines nationalen Hinweisgeberschutzgesetzes hat am 14.12.2022 den Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages passiert und wurde 16.12.2022 als neues Gesetz vom Bundestag verabschiedet. Im nächsten Schritt muss das Gesetz jetzt durch den Bundesrat. Es wird dann voraussichtlich im Mai 2023 in Kraft treten.
Whistleblowing ist wichtig
Whistleblower sind wichtig. Und es ist wichtig, diesen Personen einen geordneten und geschützten Rahmen zu geben. Denn wer Mitarbeitern, Kunden und Lieferanten die Chance gibt, mögliche Verstöße gegen Gesetze oder (unternehmens-)interne Richtlinien zu melden, verbessert die Compliance des Unternehmens und kann damit Reputationsverluste verhindern. Für Städte und Kommunen gilt dies in gleicher Weise.
Darüber hinaus verbessert die Organisation ihre Attraktivität gegenüber Geschäftskunden, Partnern, Investoren, Banken und Mitarbeitern, erhöht die eigene Professionalität, fördert eine moderne, transparente und werteorientierte Unternehmenskultur und erhört die Bereitschaft, kritisches Wissen intern zu teilen. So ist es möglich, früh und aktiv Verstöße, Missstände oder regelwidriges Verhalten zu entdecken und dagegen vorzugehen.
UNTERNEHMEN UND KOMMUNEN IN DER PFLICHT
Städte und Gemeinden mit mehr als 10.000 Einwohnern sind verpflichtet, geeignete Verfahren einzurichten.
Städte und Gemeinden
Juristische Personen des öffentlichen Sektors sind schon seit dem 18. Dezember 2021 zur Errichtung einer internen Whistleblowing-Stelle nach Maßgaben der Whistleblowing-Richtlinie verpflichtet („Selbstbindung der Verwaltung“). Die EU-Richtlinien entfalten dann – wenn die Regelung so klar und eindeutig ist, dass sie keiner weiteren Konkretisierung durch eine nationale Gesetzgebung erfordert – eine unmittelbare Wirkung im Verhältnis zwischen Bürger und Staat.
Städte und Gemeinden mit mehr als 10.000 Einwohnern sind daher schon jetzt verpflichtet, geeignete interne Verfahren für die Entgegennahme von Meldungen und entsprechende Folgemaßnahmen einzurichten.
Unternehmen und Kommunen
Die Investition in ein internes Meldesystem ist nicht nur eine Pflicht, sie zahlt sich für jede Organisation auf vielen Ebenen aus. Dies gilt für Unternehmen ebenso wie für Gemeinden. Wenn ein Hinweisgeber Anhaltspunkte dafür hat, dass Mitarbeitende einer Stadt nicht im Interesse der Stadt gehandelt haben (sich bestechen lassen, öffentliche Gelder verschwenden, ihre berufliche Position zum persönlichen Vorteil missbrauchen oder vielleicht sogar strafbare Handlungen begehen), hilft er der Stadt mit seiner Meldung.
Anforderungen an die interne Meldestelle
Das oberste Gebot lautet: Die interne Meldestelle muss die Vertraulichkeit der Identität
- der hinweisgebenden Person
- der Personen, die Gegenstand einer Meldung sind und
- der sonstigen in der Meldung genannten Personen
wahren. Hinweisgeber müssen die Möglichkeit haben, ihre Hinweise schriftlich (online/postalisch) oder telefonisch (Hotline/Mailbox) vertraulich und unter Wahrung der DSGVO-Vorgaben abzugeben. Für die weitere Verarbeitung der Hinweise sind konkrete Verfahrensschritte vorgesehen. Auch muss der Eingang eines Hinweises in kurzer Frist bestätigt werden.
Spannend ist: Das Hinweisgeberschutzgesetz sieht vor, dass auch anonym eingehende Meldungen zu bearbeiten sind. Dieser Punkt war lange Zeit unklar. Es sind also Meldekanäle vorzuhalten, die eine anonyme Kontaktaufnahme und eine für die hinweisgebende Person anonyme Kommunikation zwischen ihr und der internen Meldestelle ermöglichen.
Die Meldung möglicher Verstöße erfolgt über ein Hinweisgebersystem. Dieses wird in Unternehmen und Verwaltungen eingesetzt, um Hinweisgebern einen vertraulichen Kommunikationskanal zu eröffnen, der auch anonyme Meldungen ermöglicht. Die effektivste Umsetzungsvariante ist eine Onlineplattform als Meldekanal.
Extern ist besser
Sowohl Richtlinie und Gesetzesentwurf sprechen davon, dass eine „interne Meldestelle“ die Hinweise entgegennimmt. Allerdings kann die technische Umsetzung und das Case-Management auch von einer zuverlässigen externen Stelle übernommen werden, was entscheidende Vorteile bietet:
Die Einrichtung und der Betrieb einer Meldestelle, die den gesetzlichen Vorgaben entspricht, ist zeitaufwändig, erfordert spezifisches Fachwissen und bindet Ressourcen. Es ist keine Aufgabe, die sich „nebenher“ erledigen lässt.
Whistleblowing konkret

Whistleblowing konkret

Die Lösung von PROTADUS
PROTADUS bietet ein technisch zuverlässiges Meldesystem, über welches Hinweisgeber vertraulich und anonym Hinweise geben können, online und telefonisch. Es ist konform mit der EU-Whistleblowing-Richtlinie, der DSGVO sowie dem nationalen Hinweisgeberschutzgesetz. Das PROTADUS-Meldesystem ermöglicht auch Rückfragen an den Hinweisgebenden, sogar wenn dieser seinen Hinweis anonym abgegeben hat.
PROTADUS stellt Ihnen nicht nur einen digitalen Briefkasten zur Verfügung, sondern übernimmt auch das fristgerechte, gesetzeskonforme Case-Management, entsprechend den mit Ihnen individuell abgestimmten Vorgaben. Zentrale Säule des Hinweisgebersystems ist das Prinzip eines fairen Verfahrens. PROTADUS garantiert den größtmöglichen Schutz für Hinweisgebende, Betroffene und die bei der Aufklärung des Hinweises beteiligten Mitarbeiter*innen. Für Betroffene gilt die Unschuldsvermutung, bis der Verstoß nachgewiesen ist. Die Ermittlungen erfolgen unter Einhaltung höchster Vertraulichkeit. Hinweise zu offensichtlich nicht Compliance-relevanten Themen beantwortet PROTADUS ganz ohne Ihre Mitwirkung.
Und wenn Hinweise eine rechtliche Aufarbeitung erfordern, übergeben wir den Fall an Sie als unseren Auftraggeber oder direkt an spezialisierte Anwälte, mit denen Sie zusammenarbeiten.